(1) Soweit andere Landesgesetze dies vorsehen, gilt eine auf Antrag zu erteilende Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist.
(2) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, beträgt die Frist gemäß Abs. 1 drei Monate. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Anträge in Verfahren nach Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidungsfrist beginnt erst mit dem Vorliegen eines mängelfreien Antrages, worauf im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen ist.
(4) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs. 1 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Bestätigung einen Bescheid darüber zu begehren.
(5) Auf die gemäß Abs. 1 fingierte Genehmigung sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
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