§ 93 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

KarenzurlaubsgeldAbzug von Beiträgen

§ 93

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für Ansprüche auf Geldleistungen während eines Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG) Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf

gilt § 89 Abs 3 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:.

1.

Die §§ 21 bis 27 sind auf Landesbeamte nicht anzuwenden.

2.

Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

3.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.1999

KarenzurlaubsgeldAbzug von Beiträgen

§ 93

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für Ansprüche auf Geldleistungen während eines Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG) Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf

gilt § 89 Abs 3 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:.

1.

Die §§ 21 bis 27 sind auf Landesbeamte nicht anzuwenden.

2.

Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

3.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

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