§ 74a L-BG § 74a

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2), einem variablen Anteil (Abs 3) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 43) zusammen.

(2) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.

1.

Der erste Teilbetrag bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.4.2016

Prozentsatz ab 1.1.2018

Erste Oberärzte

36,0138,35

47,79

Oberärzte

26,9738,35

47,79

Für Ärzte, die im Universitätsinstitut für Pathologie der PMU oder in der Universitätsklinik für Pneumologie der PMU am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU oder in der Landesklinik St. Veit verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte. Bei erfolgreicher Ablegung einer Habilitation erhöhen sich die Prozentsätze um 20,93 Prozentpunkte, sofern nicht aus diesem Grund bereits eine zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 123 vorgenommen worden ist.

2.

Der zweite Teilbetrag des feststehenden Anteils bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes des Zulagenbeziehers:

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.1.2015

Prozentsatz ab 1.1.2018

Erste Oberärzte

32

41,44

Oberärzte

32

41,44

(3) Der variable Teil der Zulage beträgt im Jahr 2005 und in den ersten drei Monaten des Jahres 2006 7,6 % des Gehaltes. Für die folgenden Jahre ist der Prozentsatz von der Landesregierung jährlich mit Wirkung jeweils zum 1. April durch Verordnung neu festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Gesamtsumme der für diesen Zulagenteil im Jahr aufzuwendenden Mittel ungefähr 15 % jenes Betrages entsprechen soll, der im vorangegangenen Jahr für Überstundenvergütungen, Journaldienstzulagen und Sonn- und Feiertagsvergütungen für Dienstleistungen im Rahmen von verlängerten Diensten (§ 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes) der im Abs. 1 genannten Ärzte unter der fiktiven Annahme einer Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung gemäß § 99 Abs. 3 zu leisten gewesen wäre.

(4) Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei Fachärzten in einer Gehaltsstufe Prozentsatz

bis VII 5 6

ab VII 6 3

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2), einem variablen Anteil (Abs 3) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 43) zusammen.

(2) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.

1.

Der erste Teilbetrag bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.4.2016

Prozentsatz ab 1.1.2018

Erste Oberärzte

36,0138,35

47,79

Oberärzte

26,9738,35

47,79

Für Ärzte, die im Universitätsinstitut für Pathologie der PMU oder in der Universitätsklinik für Pneumologie der PMU am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU oder in der Landesklinik St. Veit verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte. Bei erfolgreicher Ablegung einer Habilitation erhöhen sich die Prozentsätze um 20,93 Prozentpunkte, sofern nicht aus diesem Grund bereits eine zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 123 vorgenommen worden ist.

2.

Der zweite Teilbetrag des feststehenden Anteils bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes des Zulagenbeziehers:

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.1.2015

Prozentsatz ab 1.1.2018

Erste Oberärzte

32

41,44

Oberärzte

32

41,44

(3) Der variable Teil der Zulage beträgt im Jahr 2005 und in den ersten drei Monaten des Jahres 2006 7,6 % des Gehaltes. Für die folgenden Jahre ist der Prozentsatz von der Landesregierung jährlich mit Wirkung jeweils zum 1. April durch Verordnung neu festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Gesamtsumme der für diesen Zulagenteil im Jahr aufzuwendenden Mittel ungefähr 15 % jenes Betrages entsprechen soll, der im vorangegangenen Jahr für Überstundenvergütungen, Journaldienstzulagen und Sonn- und Feiertagsvergütungen für Dienstleistungen im Rahmen von verlängerten Diensten (§ 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes) der im Abs. 1 genannten Ärzte unter der fiktiven Annahme einer Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung gemäß § 99 Abs. 3 zu leisten gewesen wäre.

(4) Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei Fachärzten in einer Gehaltsstufe Prozentsatz

bis VII 5 6

ab VII 6 3

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