§ 5 L-BG § 5

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

DienstlicheAuf die dienstliche Aus-, Fort- und Fortbildung

AllgemeineWeiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen

§ 5

(1) Die dienstliche Ausbildung soll des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:

1.

der Grundausbildung,

2.

der berufsbegleitenden Fortbildung,

3.

der Schulung von Führungskräften.

Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist vom Land als Dienstgeber wahrzunehmen.

Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (2§ 12 Abs 2 zweiter Satz) Dietritt ein Bescheid der dienstlichen Ausbildung dienenden Veranstaltungen des Landes stehen auch Bediensteten offen, die von anderen Gebietskörperschaften, insbesondere von Gemeinden, entsendet werden, wennDienstbehörde.

1.

die Bediensteten nach der gegebenen oder beabsichtigten Verwendung für die Ausbildung in Betracht kommen und

2.

sie die für die Zulassung sonst geltenden Erfordernisse erfüllen.

Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen dem Land und der Gebietskörperschaft zu vereinbaren.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.10.2017

3. Abschnitt

DienstlicheAuf die dienstliche Aus-, Fort- und Fortbildung

AllgemeineWeiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen

§ 5

(1) Die dienstliche Ausbildung soll des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:

1.

der Grundausbildung,

2.

der berufsbegleitenden Fortbildung,

3.

der Schulung von Führungskräften.

Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist vom Land als Dienstgeber wahrzunehmen.

Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (2§ 12 Abs 2 zweiter Satz) Dietritt ein Bescheid der dienstlichen Ausbildung dienenden Veranstaltungen des Landes stehen auch Bediensteten offen, die von anderen Gebietskörperschaften, insbesondere von Gemeinden, entsendet werden, wennDienstbehörde.

1.

die Bediensteten nach der gegebenen oder beabsichtigten Verwendung für die Ausbildung in Betracht kommen und

2.

sie die für die Zulassung sonst geltenden Erfordernisse erfüllen.

Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen dem Land und der Gebietskörperschaft zu vereinbaren.

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