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3. Abschnitt
DienstlicheAuf die dienstliche Aus-, Fort- und Fortbildung
AllgemeineWeiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen
(1) Die dienstliche Ausbildung soll des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:
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Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (2§ 12 Abs 2 zweiter Satz) Dietritt ein Bescheid der dienstlichen Ausbildung dienenden Veranstaltungen des Landes stehen auch Bediensteten offen, die von anderen Gebietskörperschaften, insbesondere von Gemeinden, entsendet werden, wennDienstbehörde.
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3. Abschnitt
DienstlicheAuf die dienstliche Aus-, Fort- und Fortbildung
AllgemeineWeiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen
(1) Die dienstliche Ausbildung soll des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:
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Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (2§ 12 Abs 2 zweiter Satz) Dietritt ein Bescheid der dienstlichen Ausbildung dienenden Veranstaltungen des Landes stehen auch Bediensteten offen, die von anderen Gebietskörperschaften, insbesondere von Gemeinden, entsendet werden, wennDienstbehörde.
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