§ 21 KV Kostenersatz

Kraftstoffverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:

  1. 1.Ziffer einsRegistrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen in elNa (§ 14);Registrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen in elNa (Paragraph 14,);
  2. 1.Ziffer einsRegistrierung bzw. Änderung der Registrierung in elNa von Betrieben, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen oder handeln sowie für Antragsberechtigte für Strommengen und Zertifizierungsstellen (§ 14);Registrierung bzw. Änderung der Registrierung in elNa von Betrieben, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen oder handeln sowie für Antragsberechtigte für Strommengen und Zertifizierungsstellen (Paragraph 14,);
  3. 2.Ziffer 2Überprüfung und Kontrolle (§§ 13, 17, 18);Überprüfung und Kontrolle (Paragraphen 13,, 17, 18);
  4. 3.Ziffer 3Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen;Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen;
  5. 4.Ziffer 4Ausstellung von NachweisenAntragsprüfung zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (§§ 11 und 14);Ausstellung von NachweisenAntragsprüfung zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (ParagraphParagraphen 11, und 14);
  6. 5.Ziffer 5Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (§ 19b); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b Abs. 4);Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (Paragraph 19 b,); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (Paragraph 19 b, Absatz 4,);
  7. 6.Ziffer 6Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (§ 7a);Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (Paragraph 7 a,);
  8. 76.Ziffer 76Prüfung des Antrags auf Reduktionzur Übertragung der Verpflichtung nach Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (§ 6§ 7a.);Prüfung des Antrags auf Reduktionzur Übertragung der Verpflichtung nach Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (Paragraph 67 a,);
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 59, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 59,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.2022
§ 21.Paragraph 21,

Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:

  1. 1.Ziffer einsRegistrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen in elNa (§ 14);Registrierung bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen in elNa (Paragraph 14,);
  2. 1.Ziffer einsRegistrierung bzw. Änderung der Registrierung in elNa von Betrieben, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen oder handeln sowie für Antragsberechtigte für Strommengen und Zertifizierungsstellen (§ 14);Registrierung bzw. Änderung der Registrierung in elNa von Betrieben, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen oder handeln sowie für Antragsberechtigte für Strommengen und Zertifizierungsstellen (Paragraph 14,);
  3. 2.Ziffer 2Überprüfung und Kontrolle (§§ 13, 17, 18);Überprüfung und Kontrolle (Paragraphen 13,, 17, 18);
  4. 3.Ziffer 3Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen;Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen;
  5. 4.Ziffer 4Ausstellung von NachweisenAntragsprüfung zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (§§ 11 und 14);Ausstellung von NachweisenAntragsprüfung zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (ParagraphParagraphen 11, und 14);
  6. 5.Ziffer 5Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (§ 19b); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b Abs. 4);Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (Paragraph 19 b,); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (Paragraph 19 b, Absatz 4,);
  7. 6.Ziffer 6Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (§ 7a);Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (Paragraph 7 a,);
  8. 76.Ziffer 76Prüfung des Antrags auf Reduktionzur Übertragung der Verpflichtung nach Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (§ 6§ 7a.);Prüfung des Antrags auf Reduktionzur Übertragung der Verpflichtung nach Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (Paragraph 67 a,);
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 59, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 59,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)

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