Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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