§ 10 KunstFG

KunstFG - Kunstförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kunstförderung vorzulegen.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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