Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsArten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.Ziffer einsGeld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
2.Ziffer 2der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
3.Ziffer 3zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
4.Ziffer 4Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
5.Ziffer 5die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
6.Ziffer 6die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
7.Ziffer 7die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen und
8.Ziffer 8sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
(2)Absatz 2Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
(3)Absatz 3Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des Abs. 1 Z 7 sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.Stipendien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5 und Preise im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7, sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.
(4)Absatz 4Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. § 5 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. Paragraph 5, Absatz eins und 2 ist anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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