Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIm Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:Im Sinne des Paragraph eins, sind insbesondere zu fördern:
1.Ziffer einsdas künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen;
2.Ziffer 2die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken;
3.Ziffer 3die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten;
4.Ziffer 4Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.
(2)Absatz 2Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden.
(3)Absatz 3In die Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen, deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich geregelt ist.
(4)Absatz 4Ein der Bedeutung der zeitgenössischen Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu verwenden.
In Kraft seit 19.03.1988 bis 31.12.9999
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