§ 2 KunstFG

KunstFG - Kunstförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:

1.

das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen;

2.

die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken;

3.

die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten;

4.

Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.

(2) Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden.

(3) In die Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen, deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich geregelt ist.

(4) Ein der Bedeutung der zeitgenössischen Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu verwenden.

In Kraft seit 19.03.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 KunstFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 KunstFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 KunstFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 KunstFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 KunstFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KunstFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 KunstFG
§ 2a KunstFG