(1) Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:
1. | das künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen; | |||||||||
2. | die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken; | |||||||||
3. | die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten; | |||||||||
4. | Einrichtungen, die diesen Zielen dienen. |
(2) Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden.
(3) In die Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen, deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich geregelt ist.
(4) Ein der Bedeutung der zeitgenössischen Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu verwenden.
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