Gesamte Rechtsvorschrift KunstFG

Kunstförderungsgesetz

KunstFG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.01.2021

§ 1 KunstFG Aufgaben der Förderung


  1. (1)Absatz einsIm Bewußtsein der wertvollen Leistungen, die die Kunst erbringt und in Anerkennung ihres Beitrages zur Verbesserung der Lebensqualität hat der Bund die Aufgabe, das künstlerische Schaffen in Österreich und seine Vermittlung zu fördern. Für diesen Zweck sind im jeweiligen Bundesfinanzgesetz die entsprechenden Mittel vorzusehen. Weiters ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung des künstlerischen Schaffens durch Private und der sozialen Lage für Künstler anzustreben.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung hat insbesondere die zeitgenössische Kunst, ihre geistigen Wandlungen und ihre Vielfalt im Geiste von Freiheit und Toleranz zu berücksichtigen. Sie hat danach zu trachten, die Kunst allen Bevölkerungskreisen zugänglich zu machen und die materiellen Voraussetzungen für die Entwicklung des künstlerischen Lebens in Österreich zu verbessern.

§ 2 KunstFG Gegenstand der Förderung


  1. (1)Absatz einsIm Sinne des § 1 sind insbesondere zu fördern:Im Sinne des Paragraph eins, sind insbesondere zu fördern:
    1. 1.Ziffer einsdas künstlerische Schaffen der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden Künste, der Fotografie, des Films und der Videokunst sowie neuer experimenteller oder die Grenzen der genannten Kunstsparten überschreitender Kunstformen;
    2. 2.Ziffer 2die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken;
    3. 3.Ziffer 3die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten;
    4. 4.Ziffer 4Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.
  2. (2)Absatz 2Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem Interesse oder geeignet sind, beispielgebend zu wirken, innovatorischen Charakter haben oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms gefördert werden.
  3. (3)Absatz 3In die Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen, deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich geregelt ist.
  4. (4)Absatz 4Ein der Bedeutung der zeitgenössischen Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu verwenden.

§ 2a KunstFG (weggefallen)


§ 2a KunstFG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 3 KunstFG Arten der Förderung


  1. (1)Absatz einsArten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsGeld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
    2. 2.Ziffer 2der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
    3. 3.Ziffer 3zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
    4. 4.Ziffer 4Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
    5. 5.Ziffer 5die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
    6. 6.Ziffer 6die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
    7. 7.Ziffer 7die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen und
    8. 8.Ziffer 8sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des Abs. 1 Z 7 sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.Stipendien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5 und Preise im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7, sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.
  4. (4)Absatz 4Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. § 5 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. Paragraph 5, Absatz eins und 2 ist anzuwenden.

§ 4 KunstFG Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung


  1. (1)Absatz einsVoraussetzung für die Gewährung der in § 3 Z 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Voraussetzung für die Gewährung der in Paragraph 3, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  2. (2)Absatz 2Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben (Projekt) ohne sie nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann und bei Gewährung der Förderung finanziell gesichert ist. Nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Förderungswerber eine finanzielle oder sachliche Eigenleistung zu erbringen. Ist dem Förderungswerber eine Eigenleistung wirtschaftlich nicht zumutbar, kann davon abgesehen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Förderungsansuchen hat Angaben darüber zu enthalten, ob der Förderungswerber für dasselbe Vorhaben bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger um Gewährung von Förderungsmitteln angesucht hat oder ansuchen will. Gegebenenfalls sind die gewährten oder in Aussicht gestellten Mittel bei der Bemessung der Höhe der Förderung aus Bundesmitteln zu berücksichtigen. Werden durch eine beabsichtigte Förderungsmaßnahme Interessen (Aufgaben) anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser Gebietskörperschaften an der Durchführung der Förderungsmaßnahmen unter weitestmöglicher Koordinierung des beiderseitigen Mitteleinsatzes anzustreben. Weiters ist nach Möglichkeit eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz räumt keinen individuellen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.

§ 5 KunstFG Bedingungen für die Förderung


  1. (1)Absatz einsVor Gewährung einer Förderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen und Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen und Bedingungen haben der Eigenart des Vorhabens zu entsprechen und sollen eine möglichst rasche und einfache Vergabe der Mittel ermöglichen. Musterverträge sind den Förderungsrichtlinien anzuschließen.Vor Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen und Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen und Bedingungen haben der Eigenart des Vorhabens zu entsprechen und sollen eine möglichst rasche und einfache Vergabe der Mittel ermöglichen. Musterverträge sind den Förderungsrichtlinien anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Im Vertrag kann der Förderungswerber verpfichtet (Anm.: richtig: verpflichtet) werden, den Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten. Vom Erfordernis des Berichtes über die Verwendung der Förderungsmittel kann abgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf die Höhe der Förderung oder die Art des Vorhabens geboten ist. Die näheren Regelungen sind in den Förderungsrichtlinien zu treffen.Im Vertrag kann der Förderungswerber verpfichtet Anmerkung, richtig: verpflichtet) werden, den Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten. Vom Erfordernis des Berichtes über die Verwendung der Förderungsmittel kann abgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf die Höhe der Förderung oder die Art des Vorhabens geboten ist. Die näheren Regelungen sind in den Förderungsrichtlinien zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des Vorhabens wegen nachfolgend ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.

§ 6 KunstFG


Paragraph 6,

Für den Fall, daß der Vertrag aus Gründen, für die der Förderungswerber verantwortlich ist, von diesem in wesentlichen Punkten nicht eingehalten wird, ist in diesem gemäß § 5 abzuschließenden Vertrag zu vereinbaren, daß Geldzuwendungen und Zuschüsse nach § 3 Abs. 1, Z 1, 4, 5 und 8 zurückzuerstatten oder noch nicht zurückgezahlte Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig zu stellen und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind. Für den Fall, daß der Vertrag aus Gründen, für die der Förderungswerber verantwortlich ist, von diesem in wesentlichen Punkten nicht eingehalten wird, ist in diesem gemäß Paragraph 5, abzuschließenden Vertrag zu vereinbaren, daß Geldzuwendungen und Zuschüsse nach Paragraph 3, Absatz eins,, Ziffer eins,, 4, 5 und 8 zurückzuerstatten oder noch nicht zurückgezahlte Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig zu stellen und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind.

§ 7 KunstFG Mittelbare Förderung


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verteilt werden können, wenn die Besonderheiten bestimmter Förderungen eine Mitwirkung solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten erscheinen lassen und durch diese Mitwirkung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Bundesmittel verbessert wird. Nach Möglichkeit sind mit der Durchführung der mittelbaren Förderung Rechtsträger zu beauftragen, die sich an den Kosten des Vorhabens beteiligen.
  2. (2)Absatz 2Verträge gemäß Abs. 1 sind im jährlichen Kunstbericht darzustellen und zu begründen.Verträge gemäß Absatz eins, sind im jährlichen Kunstbericht darzustellen und zu begründen.

§ 8 KunstFG Förderungsrichtlinien


§ 8.Paragraph 8,

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

§ 9 KunstFG Beiräte


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden.Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden.

§ 10 KunstFG Kunstbericht


§ 10.Paragraph 10,

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kunstförderung vorzulegen.

§ 11 KunstFG Freiheit von Stempelgebühren


§ 11.Paragraph 11,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 12 KunstFG Vollziehung


§ 12.Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,Hinsichtlich des Paragraph 8, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 3, des § 11 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, des Paragraph 11 und des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

§ 13 KunstFG


  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 3 ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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