Für den Fall, daß der Vertrag aus Gründen, für die der Förderungswerber verantwortlich ist, von diesem in wesentlichen Punkten nicht eingehalten wird, ist in diesem gemäß § 5 abzuschließenden Vertrag zu vereinbaren, daß Geldzuwendungen und Zuschüsse nach § 3 Abs. 1, Z 1, 4, 5 und 8 zurückzuerstatten oder noch nicht zurückgezahlte Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig zu stellen und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind. Für den Fall, daß der Vertrag aus Gründen, für die der Förderungswerber verantwortlich ist, von diesem in wesentlichen Punkten nicht eingehalten wird, ist in diesem gemäß Paragraph 5, abzuschließenden Vertrag zu vereinbaren, daß Geldzuwendungen und Zuschüsse nach Paragraph 3, Absatz eins,, Ziffer eins,, 4, 5 und 8 zurückzuerstatten oder noch nicht zurückgezahlte Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig zu stellen und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind.
Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.
Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kunstförderung vorzulegen.
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: