§ 8 KunstFG

Kunstförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

Der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 04.08.2015 bis 23.12.2020

Der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

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