§ 12 KunstFG Vollziehung

KunstFG - Kunstförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 12.Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,Hinsichtlich des Paragraph 8, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 3, des § 11 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, des Paragraph 11 und des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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