§ 5 KunstFG

KunstFG - Kunstförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Vor Gewährung einer Förderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen und Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen und Bedingungen haben der Eigenart des Vorhabens zu entsprechen und sollen eine möglichst rasche und einfache Vergabe der Mittel ermöglichen. Musterverträge sind den Förderungsrichtlinien anzuschließen.

(2) Im Vertrag kann der Förderungswerber verpfichtet (Anm.: richtig: verpflichtet) werden, den Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten. Vom Erfordernis des Berichtes über die Verwendung der Förderungsmittel kann abgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf die Höhe der Förderung oder die Art des Vorhabens geboten ist. Die näheren Regelungen sind in den Förderungsrichtlinien zu treffen.

(3) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des Vorhabens wegen nachfolgend ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.

In Kraft seit 19.03.1988 bis 31.12.9999
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