Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz eins§ 3 Abs. 3 ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.
(2)Absatz 2§ 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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