§ 13 KunstFG

KunstFG - Kunstförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) § 3 Abs. 3 ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.

(2) § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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