§ 3 KunstFG Arten der Förderung

Kunstförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.9999

Arten der Förderung

§ 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),

2.

der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),

3.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

4.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,

5.

die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),

6.

die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,

7.

die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen und

und 8. sonstige Geld- und Sachzuwendungen.

sonstige Geld- und Sachzuwendungen.

8.

(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

(3) Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des Abs. 1 Z 7 sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.

(4) Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. § 5 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.

Stand vor dem 29.12.2000

In Kraft vom 15.08.1997 bis 29.12.2000

Arten der Förderung

§ 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),

2.

der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),

3.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

4.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,

5.

die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),

6.

die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,

7.

die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen und

und 8. sonstige Geld- und Sachzuwendungen.

sonstige Geld- und Sachzuwendungen.

8.

(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

(3) Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des Abs. 1 Z 7 sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.

(4) Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. § 5 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.

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