§ 10 KunstFG Kunstbericht

Kunstförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

Der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kunstförderung vorzulegen.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 04.08.2015 bis 23.12.2020

Der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kunstförderung vorzulegen.

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