Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
1. | Parkschein, | |||||||||
2. | (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008), | |||||||||
3. | Parkometer, | |||||||||
4. | Parkzeitgeräte, | |||||||||
5. | Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder | |||||||||
6. | elektronische Kurzparknachweise. |
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