Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
1.Ziffer einsParkschein,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,),
3.Ziffer 3Parkometer,
4.Ziffer 4Parkzeitgeräte,
5.Ziffer 5Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oderParkscheibe oder Parkschein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, oder
6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.
In Kraft seit 07.05.2008 bis 31.12.9999
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