Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
1.Ziffer einsdas Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
2.Ziffer 2dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
(2)Absatz 2Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
(3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs. 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Absatz eins, Ziffer 2, durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.
(4)Absatz 4Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.
In Kraft seit 07.05.2008 bis 31.12.9999
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