(1) Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß § 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
(2) In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 oder elektronische Kurzparknachweise gemäß § 9 vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
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