Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß § 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß Paragraph eins, auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
(2)Absatz 2In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 oder elektronische Kurzparknachweise gemäß § 9 vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß Paragraph 8, oder elektronische Kurzparknachweise gemäß Paragraph 9, vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
In Kraft seit 22.09.2005 bis 31.12.9999
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