§ 1 KÜV Kurzparknachweise
§ 1.Paragraph eins, Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
- 1.Ziffer einsParkscheibe,
- 2.Ziffer 2Parkschein,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,),- 4.Ziffer 4Parkometer,
- 5.Ziffer 5Parkzeitgeräte oder
- 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.
§ 2 KÜV Pflichten des Lenkers
- (1)Absatz einsWird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
- 1.Ziffer einsdas Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
- 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
- (2)Absatz 2Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
- (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs. 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Absatz eins, Ziffer 2, durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.
- (4)Absatz 4Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.
§ 2a KÜV Pflichten der Behörde
- (1)Absatz einsDie Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß § 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß Paragraph eins, auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
- (2)Absatz 2In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 oder elektronische Kurzparknachweise gemäß § 9 vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß Paragraph 8, oder elektronische Kurzparknachweise gemäß Paragraph 9, vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
§ 3 KÜV Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen
§ 3.Paragraph 3, Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
- 1.Ziffer einsParkschein,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,),- 3.Ziffer 3Parkometer,
- 4.Ziffer 4Parkzeitgeräte,
- 5.Ziffer 5Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oderParkscheibe oder Parkschein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, oder
- 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.
§ 4 KÜV Parkscheibe
- (1)Absatz einsParkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.
- (2)Absatz 2Der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.
- (3)Absatz 3Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung BGBl. Nr. 249/1961 entsprechend ausgeführt sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß Abs. 2 eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung.Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1961, entsprechend ausgeführt sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß Absatz 2, eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung.
§ 5 KÜV Parkscheine
- (1)Absatz einsParkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.
- (2)Absatz 2Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Nummerierung, Höhe der entrichteten Gebühr und dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.
- (3)Absatz 3Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen oder Eintragen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren. Die Eintragung von Datum, Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit kann bei Automatenparkscheinen durch den Automaten erfolgen.
- (4)Absatz 4Die Aufrundung auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde ist zulässig. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.
§ 7 KÜV Parkometer
§ 7.Paragraph 7, Automaten im Sinne des § 25 Abs. 4a StVO sind Parkuhren (Parkometer), die für jeden einzelnen Stellplatz der Kurzparkzone aufgestellt sind und gegen Geldeinwurf Dauer und Ende der zulässigen Parkzeit anzeigen. Automaten im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4 a, StVO sind Parkuhren (Parkometer), die für jeden einzelnen Stellplatz der Kurzparkzone aufgestellt sind und gegen Geldeinwurf Dauer und Ende der zulässigen Parkzeit anzeigen.
§ 8 KÜV Parkzeitgeräte
§ 8.Paragraph 8, Parkzeitgeräte sind Geräte, die die Parkgebühr elektronisch von einer nicht personenbezogenen Magnetkarte abbuchen. Auf dem Gerät muß mindestens ersichtlich sein:
- 1.Ziffer einsDatum des Abstellens,
- 2.Ziffer 2Ende der zulässigen Parkzeit und
- 3.Ziffer 3Codenummer der Gemeinde, in der das Gerät verwendet wird.
§ 9 KÜV Elektronische Kurzparknachweise
- (1)Absatz einsElektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
- (2)Absatz 2Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.
§ 10 KÜV Inkrafttreten
§ 10.Paragraph 10, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung BGBl. 250/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 411/1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung Bundesgesetzblatt 250 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1989, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Anlagen