Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
1.Ziffer einsParkscheibe,
2.Ziffer 2Parkschein,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,),
4.Ziffer 4Parkometer,
5.Ziffer 5Parkzeitgeräte oder
6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.
In Kraft seit 07.05.2008 bis 31.12.9999
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