§ 8 KÜV

KÜV - Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Parkzeitgeräte sind Geräte, die die Parkgebühr elektronisch von einer nicht personenbezogenen Magnetkarte abbuchen. Auf dem Gerät muß mindestens ersichtlich sein:

1.

Datum des Abstellens,

2.

Ende der zulässigen Parkzeit und

3.

Codenummer der Gemeinde, in der das Gerät verwendet wird.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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