Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Parkzeitgeräte sind Geräte, die die Parkgebühr elektronisch von einer nicht personenbezogenen Magnetkarte abbuchen. Auf dem Gerät muß mindestens ersichtlich sein:
1.
Datum des Abstellens,
2.
Ende der zulässigen Parkzeit und
3.
Codenummer der Gemeinde, in der das Gerät verwendet wird.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 KÜV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 KÜV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 KÜV