§ 5 KraSchG

KraSchG - Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Hat ein gebundener Unternehmer aufgrund der Vertriebsbindungsvereinbarung oder wegen eines Mangels, der bereits bei Auslieferung an den gebundenen Unternehmer vorlag, Garantieleistungen erbracht oder Gewährleistungsansprüche befriedigt, so hat der gebundene Unternehmer gegenüber dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz des mit den Leistungen verbundenen notwendigen und nützlichen Aufwands.

In Kraft seit 01.06.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 5 KraSchG


Kommentar zum § 5 KraSchG von Norbert Gugerbauer3

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1) Das Gesetz lässt offen, ob der gebundene Unternehmer zusätzlich auch einen Anspruch auf "bürgerlichen Gewinn" hat. Im Hinblick darauf, dass in vielen KFZ-Vertriebssystemen mit dem Verkauf von Neufahrzeugen keine positiven Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden k&o... mehr lesen...

§ 5 KraSchG | 4. Version | 495 Aufrufe | 08.07.13

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