§ 4 KraSchG

KraSchG - Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.

In Kraft seit 01.06.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 4 KraSchG


Kommentar zum § 4 KraSchG von Norbert Gugerbauer3

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1) Als wichtiger Grund wäre beispielsweise anzuerkennen, wenn sich die Bonität des gebundenen Unternehmens objektiv verschlechtern würde oder wenn der neue Inhaber oder Gesellschafter mit dieser Übernahme gegenüber dem Hersteller/Generalimporteur im sachlich und räum... mehr lesen...

§ 4 KraSchG | 2. Version | 475 Aufrufe | 08.07.13

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