Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.
1 Kommentar zu § 4 KraSchG
Kommentar zum § 4 KraSchG von Norbert Gugerbauer3
1) Als wichtiger Grund wäre beispielsweise anzuerkennen, wenn sich die Bonität des gebundenen Unternehmens objektiv verschlechtern würde oder wenn der neue Inhaber oder Gesellschafter mit dieser Übernahme gegenüber dem Hersteller/Generalimporteur im sachlich und räum... mehr lesen...