§ 7 KraSchG

KraSchG - Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ein Vertragsteil hat vor der Einbringung einer Klage über eine Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu stellen oder, sofern die andere Partei damit einverstanden ist, den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn drei Monate ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation verstrichen sind, ohne dass eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(2) Als Schlichtungsstelle im Sinn des Abs. 1 kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht.

(3) Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen Vergleichs oder der Mediation zunächst die Partei zu tragen, die die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

(4) Die Schlichtungsstelle, das Gericht oder der Mediator haben dem Kläger eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Diese Bestätigung hat der Kläger der Klage anzuschließen.

In Kraft seit 01.06.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 7 KraSchG


Kommentar zum § 7 KraSchG von Norbert Gugerbauer3

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1) Die Verpflichtung, vor Einbringung einer Klage zunächst - auf die Dauer von zumindest drei Monaten - eine Schlichtungsstelle zu befassen, schützt in der Regel den Hersteller/Generalimporteur. Denn insbesondere in den Fällen der - aus Sicht des KFZ-Händlers oder -Werkstattin... mehr lesen...

§ 7 KraSchG | 9. Version | 528 Aufrufe | 08.07.13

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