§ 1 KraSchG

KraSchG - Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Vertriebsbindungsvereinbarungen über den Kauf oder Verkauf neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge und von Ersatzteilen für solche Kraftfahrzeuge sowie für Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen solcher Vertriebsbindungsvereinbarungen verkauft worden sind.

(2) Eine Vertriebsbindungsvereinbarung im Sinn dieses Gesetzes ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.

(3) Ein Personenkraftwagen im Sinn dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Personen dient und zusätzlich zum Fahrersitz nicht mehr als acht Sitze aufweist.

(4) Ein leichtes Nutzfahrzeug im Sinn dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Waren und Personen dient und dessen zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht überschreitet; werden von einem leichten Nutzfahrzeug auch Ausführungen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen verkauft, gelten sämtliche Ausführungen dieses Fahrzeugs als leichte Nutzfahrzeuge.

In Kraft seit 01.06.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1 KraSchG


Kommentar zum § 1 KraSchG von Norbert Gugerbauer3

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1) Die Hersteller von Kraftfahrzeugen, bzw. deren Generalimporteure (in Österreich oder anderen Staaten) schließen zum Vertrieb ihrer Produkte in der Regel mit Kraffahrzeughändlern Händlerverträge und mit Werkstättenbetrieben Werkstatt- oder Serviceverträge und... mehr lesen...

§ 1 KraSchG | 3. Version | 461 Aufrufe | 08.07.13

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