Gesamte Rechtsvorschrift KraSchG

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

KraSchG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 KraSchG Geltungsbereich


(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Vertriebsbindungsvereinbarungen über den Kauf oder Verkauf neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge und von Ersatzteilen für solche Kraftfahrzeuge sowie für Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen solcher Vertriebsbindungsvereinbarungen verkauft worden sind.

(2) Eine Vertriebsbindungsvereinbarung im Sinn dieses Gesetzes ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.

(3) Ein Personenkraftwagen im Sinn dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Personen dient und zusätzlich zum Fahrersitz nicht mehr als acht Sitze aufweist.

(4) Ein leichtes Nutzfahrzeug im Sinn dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das der Beförderung von Waren und Personen dient und dessen zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht überschreitet; werden von einem leichten Nutzfahrzeug auch Ausführungen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen verkauft, gelten sämtliche Ausführungen dieses Fahrzeugs als leichte Nutzfahrzeuge.

§ 2 KraSchG


(1) Dieses Bundesgesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.

(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Bundesgesetz zum Nachteil des gebundenen Unternehmers abgewichen wird, sind sie unwirksam.

§ 3 KraSchG Beendigung einer Vertriebsbindungsvereinbarung


(1) Eine unbefristet abgeschlossene Vertriebsbindungsvereinbarung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gelöst werden, es sei denn, dass dem gebundenen Unternehmer Gebietsschutz eingeräumt wurde. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn sich für den bindenden Unternehmer die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Das Recht eines Vertragsteils zu einer außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen nicht zumutbar ist, bleibt davon unberührt.

(2) Der gebundene Unternehmer hat das Recht, bei Auflösung der Vertriebsbindungsvereinbarung Waren, die der Vertriebsbindung unterliegen, an den bindenden Unternehmer zurückzuverkaufen. Der Rückkaufpreis hat sich am Nettoeinkaufspreis abzüglich von Abschlägen für die Abnützung unter Berücksichtigung der Marktgängigkeit zu orientieren. Das Recht ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit, bei vorzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund binnen vier Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung schriftlich geltend zu machen.

§ 4 KraSchG Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung


Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.

§ 5 KraSchG Garantie- und Gewährleistungsvergütungen


Hat ein gebundener Unternehmer aufgrund der Vertriebsbindungsvereinbarung oder wegen eines Mangels, der bereits bei Auslieferung an den gebundenen Unternehmer vorlag, Garantieleistungen erbracht oder Gewährleistungsansprüche befriedigt, so hat der gebundene Unternehmer gegenüber dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz des mit den Leistungen verbundenen notwendigen und nützlichen Aufwands.

§ 6 KraSchG Technische Informationen


Der bindende Unternehmer hat dem gebundenen Unternehmer die erforderlichen technischen Informationen für Instandsetzung und Reparatur zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

§ 7 KraSchG Außergerichtliche Streitbeilegung


(1) Ein Vertragsteil hat vor der Einbringung einer Klage über eine Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu stellen oder, sofern die andere Partei damit einverstanden ist, den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn drei Monate ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation verstrichen sind, ohne dass eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(2) Als Schlichtungsstelle im Sinn des Abs. 1 kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht.

(3) Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen Vergleichs oder der Mediation zunächst die Partei zu tragen, die die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

(4) Die Schlichtungsstelle, das Gericht oder der Mediator haben dem Kläger eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Diese Bestätigung hat der Kläger der Klage anzuschließen.

§ 8 KraSchG Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.

§ 9 KraSchG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (KraSchG) Fundstelle


Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen zum Schutz gebundener Unternehmer im Kraftfahrzeugsektor getroffen werden (Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG)
StF: BGBl. I Nr. 11/2013 (NR: GP XXIV RV 1990 AB 2094 S. 184. BR: AB 8848 S. 816.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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