§ 2 KraSchG

KraSchG - Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.

(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Bundesgesetz zum Nachteil des gebundenen Unternehmers abgewichen wird, sind sie unwirksam.

In Kraft seit 01.06.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 2 KraSchG


Kommentar zum § 2 KraSchG von Norbert Gugerbauer3

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

1) Das Gesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die von ihm vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. Insofern kann es zur Gesetzeskonkurrenz kommen, eine nach dem Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz unwirksame Klausel in einem KFZ-Händler- und/oder Werkstattver... mehr lesen...

§ 2 KraSchG | 1. Version | 405 Aufrufe | 08.07.13

Sie können den Inhalt von § 2 KraSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 KraSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 KraSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 KraSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KraSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 KraSchG
§ 3 KraSchG