1) Das Gesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die von ihm vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. Insofern kann es zur Gesetzeskonkurrenz kommen, eine nach dem Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz unwirksame Klausel in einem KFZ-Händler- und/oder Werkstattver...
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1 Kommentar zu § 2 KraSchG
Kommentar zum § 2 KraSchG von Norbert Gugerbauer3
1) Das Gesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die von ihm vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. Insofern kann es zur Gesetzeskonkurrenz kommen, eine nach dem Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz unwirksame Klausel in einem KFZ-Händler- und/oder Werkstattver... mehr lesen...