Kommentar zum § 2 KraSchG

Norbert Gugerbauer3 am 08.07.2013

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

1) Das Gesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die von ihm vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. Insofern kann es zur Gesetzeskonkurrenz kommen, eine nach dem Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz unwirksame Klausel in einem KFZ-Händler- und/oder Werkstattvertrag kann auch nichtig sein, weil sie gegen Artikel 101 Absatz 1 und 2 AEUV, bzw. § 1 KartG verstösst, ohne nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 Abs. 1 KartG vom Kartellverbot freigestellt zu sein, oder weil die beanstandete Vertragsklausel unangemessen ist und als Ausbeutungs- oder Behinderungsmissbrauch eines marktbeherrschenden Herstellers/Generalimporteurs qualifiziert wird.
 
2) Die Bestimmungen des Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetzes sind zwingendes Recht zugunsten des gebundenen Unternehmers, sie kommen also selbst dann zur Anwendung, wenn der Händler/Werkstattinhaber einen gegen dieses Gesetz verstossenden KFZ-Händler- und/oder Werkstattvertrag im Wissen um die Gesetzesverletzung unterfertigt hat.

§ 2 KraSchG | 1. Version | 404 Aufrufe | 08.07.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KraSchG, § 2, 08.07.2013
Zum § 2 KraSchG Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten