(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
1. | Werkstattkarte | 97 Euro, | ||||||||
2. | Fahrerkarte | 45 Euro, | ||||||||
3. | Unternehmenskarte | 85 Euro, | ||||||||
4. | Kontrollkarte | 28 Euro. |
(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
0 Kommentare zu § 6 KonGeV