§ 6 KonGeV Kostenersatz

KonGeV - Kontrollgerätekartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsWerkstattkarte 97 Euro,
    2. 2.Ziffer 2Fahrerkarte 45 Euro,
    3. 3.Ziffer 3Unternehmenskarte 85 Euro,
    4. 4.Ziffer 4Kontrollkarte 28 Euro.
  2. (2)Absatz 2Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.Wird in den Fällen des Paragraph 4, eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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