Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.
(2)Absatz 2Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.Ziffer einsFührerschein,
2.Ziffer 2Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
3.Ziffer 3Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,
4.Ziffer 4Lichtbild.
(3)Absatz 3Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des § 4 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des Paragraph 4, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.
(4)Absatz 4Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
1.Ziffer einsFahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,
2.Ziffer 2Beschäftigungsbewilligung,
3.Ziffer 3Arbeitserlaubnis,
4.Ziffer 4Befreiungsschein,
5.Ziffer 5Niederlassungsnachweis oder
6.Ziffer 6Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
(5)Absatz 5Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.
In Kraft seit 29.05.2020 bis 31.12.9999
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