§ 2 KonGeV

KonGeV - Kontrollgerätekartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.

(2) Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

Führerschein,

2.

Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,

3.

Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,

4.

Lichtbild.

(3) Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des § 4 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.

(4) Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

1.

Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,

2.

Beschäftigungsbewilligung,

3.

Arbeitserlaubnis,

4.

Befreiungsschein,

5.

Niederlassungsnachweis oder

6.

Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

In Kraft seit 29.05.2020 bis 31.12.9999
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