Gesamte Rechtsvorschrift KonGeV

Kontrollgerätekartenverordnung

KonGeV
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Stand der Gesetzesgebung: 31.05.2020

§ 1 KonGeV


Kontrollgerätekarten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Werkstattkarten (§ 24 KFG 1967),

2.

Fahrerkarten (§ 102a KFG 1967),

3.

Unternehmenskarten (§ 103b KFG 1967),

4.

Kontrollkarten (§ 123a KFG 1967).

§ 2 KonGeV


(1) Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.

(2) Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

Führerschein,

2.

Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,

3.

Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,

4.

Lichtbild.

(3) Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des § 4 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.

(4) Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

1.

Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,

2.

Beschäftigungsbewilligung,

3.

Arbeitserlaubnis,

4.

Befreiungsschein,

5.

Niederlassungsnachweis oder

6.

Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

§ 3 KonGeV


(1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

1.

Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;

2.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;

3.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;

4.

Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

§ 4 KonGeV


Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:

1.

im Falle der Beschädigung oder Fehlfunktion die zu ersetzende Karte,

2.

eine Erklärung über den Verlust oder den Nachweis einer Anzeige bei der dafür zuständigen Stelle im Falle des Diebstahls der Karte.

§ 5 KonGeV


Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden:

1.

über Fahrerkarten:

a)

Anschrift,

b)

Zustelladresse,

c)

Produktionsauftragsnummer,

d)

Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,

e)

bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,

f)

ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,

g)

Sprache,

h)

Lichtbild für die Erneuerung und den Ersatz der Karte,

i)

Unterschrift für die Erneuerung und den Ersatz der Karte.

2.

über Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten:

a)

Anschrift,

b)

Zustelladresse,

c)

Produktionsauftragsnummer,

d)

Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,

e)

bereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene (§ 2 Z 7 und 8 E-GovG),

f)

ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,

g)

Sprache.

§ 6 KonGeV


(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

1.

Werkstattkarte

97 Euro,

2.

Fahrerkarte

45 Euro,

3.

Unternehmenskarte

85 Euro,

4.

Kontrollkarte

28 Euro.

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

§ 7 KonGeV (weggefallen)


§ 7 KonGeV (weggefallen) seit 01.08.2017 weggefallen.

§ 8 KonGeV


(1) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(3) § 7 samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 4 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2020 treten mit dem auf die Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Erlangung von Kontrollgerätekarten festgelegt werden (Kontrollgerätekartenverordnung - KonGeV)
StF: BGBl. II Nr. 48/2005

Änderung

BGBl. II Nr. 28/2009

BGBl. II Nr. 37/2015

BGBl. II Nr. 220/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 8, 102a Abs. 9, 102b Abs. 7, 102d Abs. 8 und Abs. 9, 103b Abs. 5 und 123a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 167, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004, wird verordnet:

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