§ 1 KonGeV Definition
§ 1.Paragraph eins, Kontrollgerätekarten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer einsWerkstattkarten (§ 24 KFG 1967),Werkstattkarten (Paragraph 24, KFG 1967),
- 2.Ziffer 2Fahrerkarten (§ 102a KFG 1967),Fahrerkarten (Paragraph 102 a, KFG 1967),
- 3.Ziffer 3Unternehmenskarten (§ 103b KFG 1967),Unternehmenskarten (Paragraph 103 b, KFG 1967),
- 4.Ziffer 4Kontrollkarten (§ 123a KFG 1967).Kontrollkarten (Paragraph 123 a, KFG 1967).
§ 2 KonGeV Fahrerkarte
- (1)Absatz einsBei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.
- (2)Absatz 2Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.Ziffer einsFührerschein,
- 2.Ziffer 2Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
- 3.Ziffer 3Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,
- 4.Ziffer 4Lichtbild.
- (3)Absatz 3Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des § 4 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des Paragraph 4, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.
- (4)Absatz 4Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
- 1.Ziffer einsFahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,
- 2.Ziffer 2Beschäftigungsbewilligung,
- 3.Ziffer 3Arbeitserlaubnis,
- 4.Ziffer 4Befreiungsschein,
- 5.Ziffer 5Niederlassungsnachweis oder
- 6.Ziffer 6Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
- (5)Absatz 5Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.
§ 3 KonGeV Unternehmenskarte
- (1)Absatz einsBei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
- 1.Ziffer einsAngaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
- 2.Ziffer 2Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;
- 3.Ziffer 3Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
- 4.Ziffer 4Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
- (2)Absatz 2Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
§ 4 KonGeV Erneuerung der Karten
§ 4.Paragraph 4, Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:
- 1.Ziffer einsim Falle der Beschädigung oder Fehlfunktion die zu ersetzende Karte,
- 2.Ziffer 2eine Erklärung über den Verlust oder den Nachweis einer Anzeige bei der dafür zuständigen Stelle im Falle des Diebstahls der Karte.
§ 5 KonGeV Speicherung von Verfahrensdaten
§ 5.Paragraph 5, Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden: Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (Paragraph 102 b, KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden:
- 1.Ziffer einsüber Fahrerkarten:
- a)Litera aAnschrift,
- b)Litera bZustelladresse,
- c)Litera cProduktionsauftragsnummer,
- d)Litera dVerfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,
- e)Litera ebereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG,
- f)Litera fausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,
- g)Litera gSprache,
- h)Litera hLichtbild für die Erneuerung und den Ersatz der Karte,
- i)Litera iUnterschrift für die Erneuerung und den Ersatz der Karte.
- 2.Ziffer 2über Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten:
- a)Litera aAnschrift,
- b)Litera bZustelladresse,
- c)Litera cProduktionsauftragsnummer,
- d)Litera dVerfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,
- e)Litera ebereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene (§ 2 Z 7 und 8 E-GovG),bereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene (Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 E-GovG),
- f)Litera fausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,
- g)Litera gSprache.
§ 6 KonGeV Kostenersatz
- (1)Absatz einsFür die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
- 1.Ziffer einsWerkstattkarte 97 Euro,
- 2.Ziffer 2Fahrerkarte 45 Euro,
- 3.Ziffer 3Unternehmenskarte 85 Euro,
- 4.Ziffer 4Kontrollkarte 28 Euro.
- (2)Absatz 2Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.Wird in den Fällen des Paragraph 4, eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
§ 8 KonGeV Inkrafttreten
- (1)Absatz eins§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2009, tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2015, tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 7 samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.Paragraph 7, samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.
- (4)Absatz 4§ 2 Abs. 4 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2020 treten mit dem auf die Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.