§ 3 KonGeV Unternehmenskarte

KonGeV - Kontrollgerätekartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
    2. 2.Ziffer 2Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;
    3. 3.Ziffer 3Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
    4. 4.Ziffer 4Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
In Kraft seit 29.05.2020 bis 31.12.9999
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