§ 5 KonGeV Speicherung von Verfahrensdaten

KonGeV - Kontrollgerätekartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 5.Paragraph 5,

Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden: Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (Paragraph 102 b, KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden:

  1. 1.Ziffer einsüber Fahrerkarten:
    1. a)Litera aAnschrift,
    2. b)Litera bZustelladresse,
    3. c)Litera cProduktionsauftragsnummer,
    4. d)Litera dVerfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,
    5. e)Litera ebereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG,
    6. f)Litera fausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,
    7. g)Litera gSprache,
    8. h)Litera hLichtbild für die Erneuerung und den Ersatz der Karte,
    9. i)Litera iUnterschrift für die Erneuerung und den Ersatz der Karte.
  2. 2.Ziffer 2über Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten:
    1. a)Litera aAnschrift,
    2. b)Litera bZustelladresse,
    3. c)Litera cProduktionsauftragsnummer,
    4. d)Litera dVerfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,
    5. e)Litera ebereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene (§ 2 Z 7 und 8 E-GovG),bereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene (Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 E-GovG),
    6. f)Litera fausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,
    7. g)Litera gSprache.
In Kraft seit 26.02.2005 bis 31.12.9999
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