§ 5 KonGeV

KonGeV - Kontrollgerätekartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden:

1.

über Fahrerkarten:

a)

Anschrift,

b)

Zustelladresse,

c)

Produktionsauftragsnummer,

d)

Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,

e)

bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG,

f)

ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,

g)

Sprache,

h)

Lichtbild für die Erneuerung und den Ersatz der Karte,

i)

Unterschrift für die Erneuerung und den Ersatz der Karte.

2.

über Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten:

a)

Anschrift,

b)

Zustelladresse,

c)

Produktionsauftragsnummer,

d)

Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,

e)

bereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene (§ 2 Z 7 und 8 E-GovG),

f)

ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,

g)

Sprache.

In Kraft seit 26.02.2005 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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