§ 6 KonGeV Kostenersatz

Kontrollgerätekartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsWerkstattkarte 97 Euro,
    2. 2.Ziffer 2Fahrerkarte 45 Euro,
    3. 3.Ziffer 3Unternehmenskarte 85 Euro,
    4. 4.Ziffer 4Kontrollkarte 7028 Euro.
  2. (2)Absatz 2Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.Wird in den Fällen des Paragraph 4, eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.05.2020
  1. (1)Absatz einsFür die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsWerkstattkarte 97 Euro,
    2. 2.Ziffer 2Fahrerkarte 45 Euro,
    3. 3.Ziffer 3Unternehmenskarte 85 Euro,
    4. 4.Ziffer 4Kontrollkarte 7028 Euro.
  2. (2)Absatz 2Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.Wird in den Fällen des Paragraph 4, eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

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