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(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
1. | Werkstattkarte |
| 97 Euro, | |||||||
2. | Fahrerkarte |
| 45 Euro, | |||||||
3. | Unternehmenskarte |
| 85 Euro, | |||||||
4. | Kontrollkarte |
| 28 Euro. |
(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
1. | Werkstattkarte |
| 97 Euro, | |||||||
2. | Fahrerkarte |
| 45 Euro, | |||||||
3. | Unternehmenskarte |
| 85 Euro, | |||||||
4. | Kontrollkarte |
| 28 Euro. |
(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.