§ 3 KonGeV

Kontrollgerätekartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2020 bis 31.12.9999

(1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

1.

Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;

2.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWGEG) Nr. 3820561/852006 fällt;

3.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWGEG) Nr. 3820561/852006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;

4.

Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Stand vor dem 28.05.2020

In Kraft vom 26.02.2005 bis 28.05.2020

(1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

1.

Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;

2.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWGEG) Nr. 3820561/852006 fällt;

3.

Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWGEG) Nr. 3820561/852006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;

4.

Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

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