Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsIn ihrer Funktion als Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste hat die RTR-GmbH
1.Ziffer einsdie Mediendiensteanbieter durch die Bereitstellung von Informationsangeboten darin zu unterstützen, ihre Inhalte für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, zugänglich zu machen,
2.Ziffer 2ein Informationsangebot auch der Allgemeinheit bereitzustellen sowie
3.Ziffer 3als Beschwerdestelle wegen fehlender Barrierefreiheit des Inhalts audiovisueller Mediendienste zu fungieren, wobei auch für eine leicht, unmittelbar und ständig zugängliche Onlineanlaufstelle Sorge zu tragen ist.
(2)Absatz 2Die Beschwerdestelle hat eine Stellungnahme des betroffenen Mediendiensteanbieters einzuholen, unter gegensätzlichen Standpunkten zu vermitteln und ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Sie hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.Die Beschwerdestelle hat eine Stellungnahme des betroffenen Mediendiensteanbieters einzuholen, unter gegensätzlichen Standpunkten zu vermitteln und ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Sie hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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