§ 23 KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Erstellung der Richtlinien hat im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;

4.

Ausmaß und Art der Förderung;

5.

Verfahren

a)

Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b)

Auszahlungsmodus,

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung;

6.

Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).

(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.

(4) Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen.

(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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