Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereich Medien und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.
(2)Absatz 2Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Medien umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:
1.Ziffer einsDurchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse;
2.Ziffer 2Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website;
3.Ziffer 3Tätigkeiten im Rahmen der Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a).Tätigkeiten im Rahmen der Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (Paragraph 20 a,).
(3)Absatz 3Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:
1.Ziffer einsDurchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,
2.Ziffer 2Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.
(4)Absatz 4Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.
(5)Absatz 5Tätigkeiten der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums nach den vorstehenden Absätzen bedürfen, soweit sie mit dem Aufgabenbereich der KommAustria oder der Telekom-Control-Kommission in Zusammenhang stehen, für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria oder dem Vorsitzenden der Telekom-Control-Kommission. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Geschäftsführern im jeweiligen Fachbereich Aufträge zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu erteilen.
(6)Absatz 6Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Abs. 4 gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten.Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Absatz 4, gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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