§ 19 KOG Transparenz und Berichterstattung

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsEntscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsüber die Tätigkeit der KommAustria;
    2. 2.Ziffer 2über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;
    3. 3.Ziffer 3über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH (einschließlich des Haushaltsplans in Angelegenheiten der KommAustria), getrennt nach Fachbereichen;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 190/2021)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,)
    1. 5.Ziffer 5über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses
      1. a.Litera aaus dem Digitalisierungsfonds;
      2. b.Litera baus dem Fernsehfonds Austria;
      3. c.Litera caus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
      4. d.Litera daus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
    2. 5a.Ziffer 5 aüber die Tätigkeit als
      1. a)Litera aServicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (§ 20a);Servicestelle für Initiativen und Informationsangebote im Bereich der Medienkompetenz (Paragraph 20 a,);
      2. b)Litera bServicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (§ 20b);Servicestelle für Beschwerden und Informationsangebote zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste (Paragraph 20 b,);
      3. c)Litera cSchlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G;
    3. d)Litera daußergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;
      1. e)Litera eBeschwerdestelle nach § 89b des Urheberrechtsgesetzes;Beschwerdestelle nach Paragraph 89 b, des Urheberrechtsgesetzes;
    4. 6.Ziffer 6gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G);gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (Paragraph 21, AMD-G);
    5. 7.Ziffer 7über die Vollziehung des MedKF-TG.
  4. (4)Absatz 4Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
In Kraft seit 17.02.2024 bis 31.12.9999
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