§ 13 KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (Paragraph 12,) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.
  3. (3)Absatz 3Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:
    1. 1.Ziffer einsZuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
    2. 2.Ziffer 2Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
    3. 3.Ziffer 3Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Absatz 4,) vorbehalten sind;
    4. 4.Ziffer 4Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);Verfahren aufgrund von Beschwerden (Paragraph 25, PrR-G, Paragraph 61, AMD-G);
    5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
    6. 6.Ziffer 6Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
    7. 7.Ziffer 7Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
    8. 8.Ziffer 8Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
    9. 9.Ziffer 9Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
    10. 10.Ziffer 10Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
    11. 11.Ziffer 11Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
    12. 12.Ziffer 12Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
    13. 12a.Ziffer 12 aWahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD-G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (Paragraph 39, AMD-G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Paragraph 39, Absatz 5 und der Verordnungserlassung nach Paragraph 39, Absatz 6,);
    14. 13.Ziffer 13Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondereRechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und des Paragraph 18, sowie des Paragraph 31, Absatz 19, erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
      1. a)Litera aVerfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
      2. b)Litera bAngelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
      3. c)Litera cEinsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
      4. d)Litera dAngelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
      5. e)Litera eAngelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
      6. f)Litera fsonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
    15. 14.Ziffer 14die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 1a DSG.
  4. (4)Absatz 4Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:
    1. 1.Ziffer einsbei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
      1. a)Litera aZuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
      2. a1)Sub-Litera, a, einsVerfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD-G sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR-G;Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 25, Absatz 7 und Paragraph 25 a, Absatz 11, AMD-G sowie nach Paragraph 15 b, Absatz 5 und 6 und Paragraph 22, Absatz 4 und 5 PrR-G;
      3. b)Litera bRechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD-G, §§ 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (Paragraphen 31 bis 35 Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraphen 37 und 38 und 42 bis 45 AMD-G, Paragraphen 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und des Paragraph 18, sowie des Paragraph 31, Absatz 19, erster bis fünfter Satz ORF-G);
      4. c)Litera cAngelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
      5. d)Litera dErteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
      6. e)Litera eBewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
      7. f)Litera fFestsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
      8. g)Litera gErstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMD-G;Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 3, Absatz 8 und Paragraph 54 c, Absatz 5, AMD-G;
      9. h)Litera hAufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD-G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF-G;Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß Paragraph 30 b, AMD-G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Absatz 4,) und Paragraph 5, Absatz 2 und 2b ORF-G;
      10. i)Litera iBeurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß Paragraph 33, Absatz 3 c, KOG;
      11. j)Litera jAufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD-G;Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den Paragraphen 50 bis 53 AMD-G;
      12. k)Litera kAufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF-G;Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G einschließlich der Anwendung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, ORF-G;
      13. l)Litera lAufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G;
      14. m)Litera mErlassung von Bescheiden nach § 65 AMD-G;Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 65, AMD-G;
      15. n)Litera nAufgaben des Koordinators für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, (im Folgenden: DSA-Verordnung) ergebenden Verpflichtungen und nach dem KDD-G;
      16. o)Litera oAufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach Paragraph 89 c, des Urheberrechtsgesetzgesetzes.
    2. 2.Ziffer 2Medienförderung:
      1. a)Litera aVertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);Vertriebsförderung (Abschnitt römisch II PresseFG 2004);
      2. b)Litera bRegionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);Regionalförderung (Abschnitt römisch III PresseFG 2004);
      3. c)Litera cQualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF-G;
      4. d)Litera dPublizistikförderung (Abschnitt II PubFG);Publizistikförderung (Abschnitt römisch II PubFG);
      5. e)Litera eFörderungen aus dem Fonds nach § 33.Förderungen aus dem Fonds nach Paragraph 33,
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
    4. 4.Ziffer 4Aufgaben nach dem TIB-G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
  5. (5)Absatz 5Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.
  6. (6)Absatz 6Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Absatz 3 und 4.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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