§ 15 KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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