Norm: ABGB §7GBG §31 Abs2GBG §53 Abs1GBG §53 Abs3KO §83 Abs2
Rechtssatz: Die Anwendung des § 31 Abs 2 GBG auf Gesuche um Anmerkung der Rangordnung im Sinne des § 53 Abs 1 GBG ist durch Größenschluß (einer Unterart des Analogieschlusses) geboten, weil nicht einzusehen ist, warum Urkunden, (auch Gesuche um Anmerkung der Rangordnung stellen solche dar), die bloß der Sicherung eines Ranges für eine beabsichtigte Verfügung des Liegenschaftseigentüme... mehr lesen...
Norm: GBG §31 Abs2GBG §53 Abs1KO §83 Abs2KO §173 Abs5
Rechtssatz: Eine genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes betreffend ein Verfügungsgeschäft des Masseverwalters oder auch nur dessen Vorbereitung durch eine Rangordnungsanmerkung ist als Maßnahme zu verstehen, die sich - im Sinne des der ohnehin engen Zweckbestimmung des § 31 Abs 2 GBG, Identifizierungsprobleme zu lösen - auch an den Interessen des Gemeinschuldners orientiert. ... mehr lesen...
Norm: GBG §31 Abs2GBG §53 Abs1GBG §53 Abs2KO §83 Abs2
Rechtssatz: Die vom Konkursgericht einem Rechtsakt des Masseverwaltes beigesetzte Genehmigungsklausel bezeugt einerseits die Unterschrift des Masseverwalters, andererseits die Erteilung der erforderlichen Genehmigung in einer für den Grundbuchsrichter genügenden Weise. Entscheidungstexte 5 Ob 134/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 ... mehr lesen...
Norm: KO §83 Abs2KO §90KO §116
Rechtssatz: Bei Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die nach § 116 KO einer Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, ist entweder der Genehmigungsbeschluß oder, falls ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde und deshalb die Genehmigung vom Konkurskommissär zu erteilen ist (§ 90 KO), die vom Konkurskommissär nach § 83 Abs 2 KO auszufertigende Ermächtigungsurkunde vorzulegen. Eine bloß mündliche Genehmig... mehr lesen...