Norm: KO §82dKO §82c
Rechtssatz: Es stellt keinen Grund für eine Verminderung der nach §82d KO gebührenden Entlohnung dar, dass der die Sondermasse außergerichtlich veräußernde Masseverwalter im Auftrag und auf Kosten des Erwerbers den Kaufvertrag errichtet und grundbücherlich durchführt. Entscheidungstexte 2 R 57/05y Entscheidungstext OLG Linz 19.04.2005 2 R 57/05y ... mehr lesen...
Norm: KO §82d
Rechtssatz: Eine besondere Entlohnung nach §82d KO gebührt nur dann, wenn (neben Verwaltungs- und Verteilungsaktivitäten auch) eine Verwertung der Sondermasse durch den Masseverwalter stattgefunden oder dieser zumindest in nennenswerter Weise an der Verwertung mitgewirkt hat. Der letztgenannte Tatbestand wird durch die bloße Aufforderung an den Pfandgläubiger, das in seiner Gewahrsame befindliche Absonderungsgut zu realisieren und... mehr lesen...