Norm: KO §77a Abs2
Rechtssatz: Wurde die Gesellschaft unter Nachweis eines entsprechenden Vermögens fortgesetzt, kann auch die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Sinn des §77a Abs1 Z6 KO in analoger Anwendung des §77a Abs2 letzter Satz KO gelöscht werden. Die 5-Jahresfrist beginnt in einem solchen Fall mit der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch. Entschei... mehr lesen...
Norm: AO §6bIVEG ArtIVKO §77a Abs2 Satz2
Rechtssatz: § 77a Abs 2 zweiter Satz KO ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die aufgrund eines vor dem 30. April 1999 eröffneten Insolvenzverfahren vorgenommen wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 31/01d Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 31/01d 6 Ob 187/04z Entscheidungstext OGH 23.0... mehr lesen...
Norm: KO §77a Abs2
Rechtssatz: Mit § 77a Abs 2 KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden, eine Vernichtung der in ihrer materiellrechtlichen Wirkung überholten Daten wird jedoch an keiner Stelle angeordnet. Entscheidungstexte 6 Ob 164/... mehr lesen...
Norm: FBG §10 Abs2FBG §31FBG §33KO §77a Abs2
Rechtssatz: Nach dieser Gesetzesstelle sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen, sie müssen aber weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG). Daraus geht klar hervor, dass § 77a Abs 2 KO keine Löschung der Daten im Sinne einer gänzlichen Entfernung (Vernichtun... mehr lesen...