Norm: AO §22KO §45
Rechtssatz: Hat ein Beauftragter des Käufers die Ware im Geschäft des Verkäufers übernommen, besteht kein Verfolgungsrecht im Sinne des § 22 AO bzw § 45 KO, welche Bestimmungen nur für das Versendungsgeschäft gelten. Der betrügerische Besteller kann daher nicht mit Erfolg einwenden, der Verkäufer hätte den Eintritt des Schadens durch Geltendmachung des Verfolgungsrechtes abwenden können. Entscheidungstexte... mehr lesen...