Norm: KO §61KO §152KO §156a
Rechtssatz: Auch bei einem Zwangsausgleich bleibt die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis auf Grund der Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren der Exekutionstitel. Der Zwangsausgleich schafft keinen neuen Titel, sondern schränkt den ursprünglichen nur ein. Entscheidungstexte 3 Ob 35/67 Entscheidungstext OGH 05.04.1967 3 Ob 35/67 Veröff: EvBl 1... mehr lesen...
Das Erstgericht hat als Ausgleichsgericht mit dem Beschluß ON. 26 den bei der Tagsatzung am 22. April 1952 abgeschlossenen Ausgleich bestätigt. Obwohl die Rekurswerberin für den Ausgleich gestimmt hat, hat sie gegen die Bestätigung des Ausgleiches Rekurs erhoben mit dem Antrag, dem Ausgleich die Bestätigung zu versagen. Sie behauptete, die Voraussetzungen des § 50 Z. 4 AO. lägen mangels Berichtigung oder entsprechender Sicherstellung der Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens ... mehr lesen...