Norm: KO §141KO §142KO §148a
Rechtssatz: Gegen die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (hier: durch das Rekursgericht) hinsichtlich eines nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinenden Zwangsausgleichsantrags im Stadium der Vorprüfung des Zwangsausgleichsantrags bestehen keine Bedenken, ist doch die Änderung, insbesondere Verbesserung des Zwangsausgleichsvorschlags auch noch in der Ausgleichstagsatzung zulässig und darf diese sogar für... mehr lesen...