Gesamte Rechtsvorschrift KKG

Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

KKG
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Stand der Gesetzesgebung: 18.12.2021

§ 1 KKG Räumung von Kanalanlagen


(1) Die Räumung der öffentlichen Straßenkanäle obliegt dem Magistrat.

(2) Die Räumung aller dem öffentlichen Straßenkanal vorgelagerten Hauskanalanlagen sowie von Senkgruben, Abscheidern aller Art und Kläranlagen obliegt den Anlageeigentümern und Anlageeigentümerinnen. Die Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen können diese Verpflichtung jedoch durch schriftliche Vereinbarung den jeweiligen Bestandnehmern und Bestandnehmerinnen übertragen.

(3) Öffentliche Straßenkanäle im Sinne dieses Gesetzes sind alle für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalanlagen, die vom Magistrat oder von einer in dessen Auftrag handelnden Person betrieben werden.

§ 2 KKG Räumung von Hauskanalanlagen


Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Hauskanalanlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.

§ 3 KKG Räumung von Senkgruben und Kläranlagen


(1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Senkgruben und Kläranlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.

(2) Das Räumgut darf nicht auf Liegenschaften aufgebracht werden.

(3) Über die durchgeführten Räumungen sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum der Räumung, die Menge des Räumgutes sowie der Name des Räumunternehmens ersichtlich sind.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 entfällt, wenn bereits nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungen geführt werden, aus denen die im Abs. 3 angeführten Angaben ersichtlich sind.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind von dem bzw. der Verpflichteten (§ 1 Abs. 2) zumindest sieben Jahre lang aufzubewahren und Organen des Magistrates über Aufforderung vorzulegen.

§ 3a KKG Räumung von Abscheidern aller Art


 (1) Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Abscheidern aller Art durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.

(2) Räumungen sind entsprechend dem Anfall der abzuscheidenden Stoffe und dem Leistungsvermögen der Anlage rechtzeitig vor Erreichen der zulässigen Speicherkapazität vorzunehmen.

(3) Der Magistrat kann eine Mindestanzahl der Räumungen festsetzen, wenn wiederholt eine unzulässige Einleitung von Stoffen in den öffentlichen Kanal im Sinne des § 7 Abs. 2 festgestellt wurde.

(4) Im Übrigen findet auf die Räumung von Abscheidern § 3 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung

§ 4 KKG Ableerung in den Kanal


(1) Die Einbringung von Räumgut im Sinne des § 3 in öffentliche Straßenkanäle ist nur an den vom Magistrat festgelegten Ableerstellen zulässig.

(2) Schnee darf in öffentliche Kanäle nur an den festgelegten und ausgebauten Schneeableerstellen eingebracht werden.

(3) Einbringungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien.

§ 5 KKG Haftung der Stadt Wien


Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/ 1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen, Außerbetriebsetzung der öffentlichen Straßenkanäle, Rückstau infolge von Naturereignissen, wie starke Regenfälle, Hochwasser und Schneeschmelze, oder betriebsbedingte Hemmungen im Wasserablauf eintreten.

§ 6 KKG Zutritt zu den Kanalanlagen und Messeinrichtungen


(1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Messeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt stets zu gestatten.

(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und sind jederzeit zugänglich zu halten.

§ 7 KKG Verständigungspflicht


(1) Wenn Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, in den Kanal gelangen, hat jede Person, die von diesem Umstand Kenntnis erlangt und nach ihrem Beruf, ihrer Ausbildung oder ihren Kenntnissen in der Lage ist, die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit der in den Kanal gelangten Stoffe zu erkennen, sofort die für den Betrieb der Kanalisation zuständige Dienststelle des Magistrats zu benachrichtigen.

(2) Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, sind jene, deren Einleitung nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen unzulässig ist.

§ 8 KKG Abwasseruntersuchungen


(1) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Ergibt eine Untersuchung, dass Stoffe gemäß § 7 Abs. 2 in den Kanal eingeleitet werden, hat der Einleiter bzw. die Einleiterin die Kosten der Abwasseruntersuchung zu ersetzen.

(2) Wird die Einleitung von Stoffen gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr die laufende Überprüfung des Abwassers der betroffenen Liegenschaft verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der festgestellten unzulässigen Einleitung und den auf der Liegenschaft üblichen Verrichtungen oder vorhandenen Einrichtungen weitere unzulässige Einleitungen zu befürchten sind. Die Kosten der Überprüfung hat der Einleiter bzw. die Einleiterin zu ersetzen, dessen bzw. deren unzulässige Einleitung Anlass zur Anordnung der laufenden Überprüfung war, auch wenn im Überprüfungszeitraum keine unzulässigen Einleitungen festgestellt werden.

(3) Kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Einleiter bzw. die Einleiterin nicht festgestellt werden, ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der die Einleitung erfolgte, zum Ersatz der Kosten der Abwasseruntersuchung verpflichtet. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen.

§ 9 KKG


entfällt; LGBl. 45/2000 vom 11.09.2000

§ 10 KKG Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren


(1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle Gebühren einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf jeweils das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen und Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.

§ 11 KKG Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr


(1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn

1.

die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2.

die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind.

3.

trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht. Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 KKG Ermittlung der Abwassermenge


(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1.

die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2.

bei Eigenwasserversorgung die über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen. Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin hat, außer in den Fällen des Abs. 2, die Anbringung eines amtlichen Wasserzählers bei der Stadt Wien zu beantragen. Die §§ 11, 11a, 12, 15 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei einer Wasserversorgung nach Abs. 1 Z 2 sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(3) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei welchen die bezogenen Wassermengen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, geschätzt oder auf Grund eines Wasserrechtsbescheides festgestellt wurden, ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin spätestens bis 31. Dezember 2027 ein Antrag auf Anbringung eines amtlichen Wasserzählers an die Stadt Wien zu richten.

(4) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei denen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, Anschaffungskosten für einen angebrachten amtlichen Wasserzähler vorgeschrieben wurden, findet die Regelung nach Abs. 1 Z 2 nach Ablauf einer 10-jährigen Nutzungsdauer Anwendung. Bei Austausch eines Wasserzählers auf Grund eines vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin verursachten Schadens, tritt die Regelung nach Abs. 1 Z 2 sofort in Kraft.

§ 13 KKG Herabsetzung der Abwassergebühr


 (1) Über Antrag ist die Abwassergebühr für nach § 12 Abs. 1 und 3 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) herabzusetzen, wenn der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

(2) Für nach § 12 Abs. 1 und 3 im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 festgestellte Abwassermengen gilt die Regelung des § 13 Abs. 1 Z 1 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018.

(3) Für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996 – WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der geltenden Fassung, für Kleingärtnervereine im Sinne des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, sowie für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Reihenhäuser im Sinne des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuchs (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, kann mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

(4) Bei Schäden an der Verbrauchsanlage ist für nach § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m³, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

(5) Der Antrag gemäß Abs. 1 und 4 ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(6) Wurde bereits eine Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen oder ein pauschaler Abzug der festgestellten Abwassermenge gemäß § 13 Abs. 3 bei der Abwassergebührenfestsetzung in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum eines Kalenderjahres berücksichtigt, so ist eine Änderung der Herabsetzungsart für dieses Kalenderjahr nicht möglich.

§ 14 KKG Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin


(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

a.)

grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt.

b.)

bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).

§ 15 KKG Beginn und Ende der Gebührenpflicht


(1) Die Gebührenpflicht beginnt bei Grundbesitz, der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einen öffentlichen Kanal angeschlossen ist, am 1. Jänner 1979. Ansonsten beginnt die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Grundbesitz an einen öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist.

(2) Umstände, die für den Beginn der Gebührenpflicht von Bedeutung sind, und die Inbetriebnahme von Eigenwasserversorgungsanlagen hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin innerhalb von zwei Wochen dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Kanalanschluss beseitigt worden ist.

§ 16 KKG Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren


(1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.

(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 KKG SENKGRUBENRÄUMUNG UND SONSTIGE ARBEITSLEISTUNGEN


entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 18 KKG


entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 19 KKG


entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 20 KKG


entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 21 KKG


entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 22 KKG


entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 23 KKG Haftung


 (1) Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin bzw. der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) haftet neben dem Gebührenschuldner bzw. neben der Gebührenschuldnerin für alle dafür festgesetzten Gebühren und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftpflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

(2) Bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin haftet auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.

(3) Bei jedem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin und bei Ende der Gebührenpflicht haftet der bisherige Gebührenschuldner bzw. die bisherige Gebührenschuldnerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin oder dem Ende der Gebührenpflicht und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.

§ 24 KKG Strafen


(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebühr verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Übertretungen des § 15 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.

(3) Wer den in den §§ 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Abs. 1 und in den sinngemäß anzuwendenden §§ 15 Abs. 3 und 27 Wasserversorgungsgesetz enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt oder die gemäß § 8 vom Magistrat vorgesehenen Abwasseruntersuchungen vorsätzlich behindert, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach dieser Bestimmung keine Anwendung.

§ 25 KKG


entfällt; LGBl. Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 26 KKG Wirkungsbereich


Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 27 KKG Auskunftspflicht


(1) Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz und alle Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen gemäß § 7 Wasserversorgungsgesetz sind verpflichtet, über Aufforderung die für die Vorschreibung der Gebühren erforderlichen Auskünfte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung zu geben.

(2) Wer der Auskunftspflicht nach Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf Übertretungen nach diesem Absatz keine Anwendung.

§ 27a KKG


entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010

§ 28 KKG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Dezember 1978 in Kraft. § 27 tritt nach Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tages in Kraft.

§ 29 KKG


entfällt; LGBl Nr. 45/2000 vom 11.9.2000

Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) Fundstelle


Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG)

StF.: LGBl. Nr. 2/1978

Änderung

LGBl. Nr. 24/1980

LGBl. Nr. 08/1986

LGBl. Nr. 44/1990

LGBl. Nr. 73/1990

LGBl. Nr. 16/1994

LGBl. Nr. 33/1994

LGBl. Nr. 45/2000

LGBl. Nr. 33/2007

LGBl. Nr. 08/2010

LGBl. Nr. 39/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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