§ 6 KKG Zutritt zu den Kanalanlagen und Messeinrichtungen

KKG - Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Messeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt stets zu gestatten.

(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und sind jederzeit zugänglich zu halten.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 KKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 KKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 KKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 KKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 KKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 KKG
§ 7 KKG